Common Core Geschäftsbedingungen der AIT GmbH & Co. KG

(Stand 03/2021)


Diese Common Core Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“ genannt) werden zwischen „AIT“ und dem Kunden vereinbart. Der Vertrag kommt durch eigenhändige oder elektronische Unterschrift zustande und tritt am Datum der zuletzt geleisteten Unterschrift in Kraft.

 

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1          „Verbundenes Unternehmen“ ist jede Person, die von einer Partei beherrscht wird, diese beherrscht oder die von einer Person beherrscht wird, die mittelbar oder unmittelbar eine Partei beherrscht.

1.2         „Beistellungen“ sind alle vom Kunden im Zusammenhang mit den Produkten bereitgestellten Leistungen und Gegenstände.

1.3         „Produkte“ sind Lieferungen und Leistungen einschließlich Software, Services, Software-as-a-Service, Platform-as-a-Service oder andere Leistungen, die dem Kunden gemäß der Beschreibung in einer Bestellung bereitgestellt werden.

1.4         „Bestellung“ ist ein von beiden Parteien unterschriebenes Dokument, das die Produkte und Preise beschreibt und diese Bedingungen und alle anwendbaren Ergänzungsbedingungen in Bezug nimmt. Die Parteien können mehr als eine Bestellung für Produkte vereinbaren.

1.5         „Ergänzungsbedingungen“ sind zusätzliche Bedingungen, die für in einer Bestellung enthaltene Produkte gelten.           Die Ergänzungsbedingungen bilden zusammen mit diesen Bedingungen den „Vertrag“ und regeln alle Bestellungen.

 

2. LIEFERUNG

2.1         Vertragsgegenstand. AIT liefert die Produkte und stellt diese in Rechnung wie in der Bestellung vereinbart.

2.2         Erforderliche Änderungen. Sollten sich technische Normen, Gesetze, Genehmigungen, oder gerichtliche Entscheidungen oder Leitlinien oder die jeweilige Betriebsordnung des Kunden nach dem Datum des Inkrafttretens der Bestellung ändern, passen die Parteien die Bestellung im notwendigem und zumutbarem Umfang an. Dies gilt insbesondere für die vereinbarte Vergütung, den Zeitplan und den Lieferumfang.

2.3         Zeitplan und höhere Gewalt. AIT wird sich im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren bemühen, Verzögerungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. AIT kann die Produkte, soweit dies zumutbar ist, in Teillieferungen bereitstellen und entsprechend abrechnen. Keine der Parteien haftet für Nichterfüllung oder Verzug aufgrund von Umständen, die sie nicht zu vertreten hat und die durch anerkannte Branchenpraxis nicht hätten verhindert werden können („höhere Gewalt“), auch wenn der Fall vorhersehbar war, vorausgesetzt, die säumige Partei benachrichtigt die andere Partei umgehend und bemüht sich im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren, den Verzug zu beheben. Von höherer Gewalt betroffene Termine werden entsprechend angepasst. Wenn höhere Gewalt 180 Tage andauert, kann jede der Parteien die Bestellung kündigen, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Mitteilung Abhilfe geschaffen wird. In diesem Fall sind die bis zum Datum der Kündigung bereitgestellten Produkte zu vergüten. Darüber hinaus erstattet der Kunde AIT zusätzliche Kosten in angemessener Höhe, soweit diese auf einem Ereignis höherer Gewalt beruhen oder vom Kunden oder dessen Auftragnehmern verursacht wurden.

2.4         Haftung für Verzug. Diese Ziffer 2 regelt die Haftung von AIT für Verzug abschließend. Soweit nach anwendbarem Recht zulässig, sind weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Verzugs ausdrücklich ausgeschlossen

 

3. VERGÜTUNG

Der Kunde zahlt die Vergütung und notwendige Reisekosten und Auslagen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge. Zur Aufrechnung ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde bezahlt oder erstattet AIT darüber hinaus alle Steuern, Zölle und andere öffentliche Abgaben, die für die Bereitstellung der Produkte erhoben werden. Wenn von Rechts wegen ein Abzug erforderlich ist, erhöht sich der zahlbare Betrag entsprechend, sodass AIT einen Nettobetrag in Höhe des in Rechnung gestellten Betrages erhält. Der Kunde stellt unverzüglich alle Steuerbelege in Verbindung mit der jeweiligen Bestellung bereit. AIT kann bei Verzug Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank oder den höchsten gesetzlich zulässigen Satz geltend machen, je nachdem, was niedriger ist. Weitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt.

 

4. IP-RECHTE

4.1          Bei den Parteien verbleibende IP-Rechte. Jede Partei bleibt Inhaberin aller Rechte an Daten, Software, Ideen, Know-how oder sonst rechtlich geschützten Materialien und Informationen („IP-Rechte“), die sie außerhalb der Bestellung entwickelt oder erworben hat, sowie aller Rechte an Verbesserungen, Veränderungen oder Ableitungen, die sie daran vornimmt („verbleibende IP-Rechte“).

4.2         Geistiges Eigentum an Produkten. Sofern in den Ergänzungsbedingungen oder einer Bestellung nicht anders geregelt, wird AIT Inhaberin aller IP-Rechte, die in Verbindung mit einer Bestellung entwickelt werden. Der Kunde erhält insoweit das nicht-ausschließliche, unbefristete und nicht übertragbare Recht, die Produkte in unveränderter Form für dessen interne Zwecke zu nutzen.

4.3         Sonstige Bedingungen. Falls AIT Fremdsoftware, Fremdmaterial, Software von AIT oder Open-Source-Software liefert, stellt AIT die entsprechenden Bedingungen hierfür als Zusatzbedingungen, in der Softwaredokumentation (z. B. README_OSS) oder als Ergänzungsbedingungen zur Verfügung. Diese Bedingungen gelten für die jeweilige Software bzw. das jeweilige Material und haben Vorrang vor den vorliegenden Bedingungen. Software wird in ausführbarer Form geliefert. Der Kunde wird Software weder ganz oder in Teilen reverse-engineeren, oder dekompilieren, es sei denn, dies ist nach zwingendem Recht zulässig.

4.4         Feedback und verbleibendes Wissen. Der Kunde kann im Rahmen der Nutzung oder Bewertung der Produkte Ideen sowie Änderungs- und Verbesserungsvorschläge (zusammen „Feedback“) einbringen. AIT kann im Verlauf der Erfüllung dieses Vertrages Fachwissen und Know-how erwerben, das im Gedächtnis ihrer Mitarbeiter verbleibt („verbleibendes Wissen“). Das Feedback und das verbleibende Wissen können von Siemens ohne Einschränkung genutzt werden.

 

5. VERLETZUNG VON IP-Rechten

5.1         Verletzung. Macht ein Dritter dem Kunden gegenüber geltend, dass die Produkte Urheberrechte oder ein Patent aus den USA, Japan oder einem Mitglied des Europäischen Patentamts verletzen, wird AIT nach ihrer Wahl und auf eigene Kosten (i) dem Kunden das Recht verschaffen, die Produkte weiterhin zu nutzen, (ii) die Produkte so ändern, dass sie keine Verletzung mehr verursachen, oder (iii) den Teil der Produkte, die eine Verletzung verursachen, ersetzen. Sind diese Abhilfemaßnahmen nach billigem Ermessen nicht verfügbar, nimmt AIT die Produkte zurück und erstattet das für die verletzenden Produkte gezahlte Entgelt. AIT kann die vorstehend genannten Abhilfemaßnahmen jederzeit nach eigenem Ermessen treffen, um Ansprüche Dritter schon vor einer Geltendmachung zu verhindern. Wenn der Kunde die Nutzung der Produkte oder der betreffenden Teile davon einstellt, ist er verpflichtet, dem Dritten schriftlich mitzuteilen, dass seine Einstellung der Nutzung kein Eingeständnis einer Verletzung ist.

5.2         Voraussetzungen. Der Kunde wird AIT (i) umgehend schriftlich über den Anspruch des Dritten unterrichten, (ii) alle in Verbindung mit dem Anspruch angeforderten Informationen bereitstellen und in angemessenem Umfang mit AIT kooperieren (iii) AIT die alleinige Befugnis zur Abwehr oder Beilegung des Anspruchs überlassen. AIT wird ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden in dessen Namen keine Haftung anerkennen oder Verpflichtungen für ihn eingehen.

5.3         Ausschlüsse.  Ansprüche gegen AIT sind ausgeschlossen, insoweit ein Verletzungsanspruch auf folgendes zurückzuführen ist: (i) Mitwirkungsleistungen, Anforderungen, Weisungen oder Beistellungen des Kunden; (ii) Verwendung der Produkte zu Zwecken oder in einer Weise, die von AIT nicht genehmigt und nicht vorhersehbar waren; (iii) Verwendung der Produkte in Kombination mit Software, Geräten oder Leistungen, die nicht von AIT bereitgestellt wurden; (iv) Versäumnis, von AIT angebotene Korrekturprogramme oder neue Versionen des Produkts mit im Wesentlichen den gleichen Funktionen zu verwenden; oder (v) eine nicht von AIT vorgenommene Änderung.

5.4         Abschließende Regelung.  Diese Ziffer 5 regelt die Haftung von AIT gegenüber dem Kunden für die Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten Dritter abschließend. Weitergehende Rechte und Ansprüche des Kunden werden, soweit nach geltendem Recht zulässig, ausgeschlossen.

 

6. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

6.1         Beschränkung. DIE GESAMTE HAFTUNG DER PARTEIEN FÜR ANSPRÜCHE IM ZUSAMMENHANG MIT EINER BESTELLUNG, GLEICH AUS WELCHEM RECHTSGRUND, IST INSGESAMT BESCHRÄNKT AUF DIE IN DER BESTELLUNG VEREINBARTE VERGÜTUNG, UND DIE GESAMTHAFTUNG FÜR ALLE ANSPRÜCHE IN VERBINDUNG MIT DIESEM VERTRAG IST BESCHRÄNKT AUF DAS GESAMTE ENTGELT, DAS FÜR ALLE BESTELLUNGEN UNTER DIESEM VERTRAG VEREINBART IST. DIE VORSTEHENDE BESCHRÄNKUNG GILT NICHT FÜR DIE ZAHLUNGSVERPFLICHTUNG DES KUNDEN SOWIE DESSEN VERPFLICHTUNGEN BEI VERLETZUNG DER VERTRAULICHKEIT UND ETWAIGER LIZENZBESCHRÄNKUNGEN.

6.2         Geltungsbereich der Beschränkungen. DIE BESCHRÄNKUNG IN ZIFFER 6.1 GILT NICHT: (i) INSOWEIT DIE HAFTUNG NACH ZWINGENDEM RECHT NICHT BESCHRÄNKT WERDEN KANN; (ii) IN FÄLLEN VON VORSÄTZLICHEM FEHLVERHALTEN, GROBER FAHRLÄSSIGKEIT ODER ARGLISTIGER TÄUSCHUNG; UND (iii) IN FÄLLEN VON FAHRLÄSSIG VERURSACHTEN PERSONENSCHÄDEN ODER TOD. DIE HAFTUNG FÜR GROBE FAHRLÄSSIGKEIT IST BESCHRÄNKT AUF DIE HÖHE DES VORHERSEHBAREN SCHADENS. WEITERGEHENDE ANSPRÜCHE SIND, SOWEIT NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG, AUSGESCHLOSSEN.

6.3         Folgeschäden. IN KEINEM FALL BESTEHT EINE HAFTUNG DER PARTEIEN FÜR SCHÄDEN AUS PRODUKTIONSAUSFALL, BETRIEBSUNTERBRECHUNG, DATENVERLUST, VERTRAGLICHEN ANSPRÜCHEN DRITTER, SACHSCHÄDEN, ENTGANGENEN GEWINN, FOLGESCHÄDEN ODER STRAFSCHADENERSATZ, SELBST WENN SOLCHE SCHÄDEN VORHERSEHBAR WAREN.

6.4         Verjährungsfrist und Begünstigte. Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren zwei Jahre nachdem der Anspruchsberechtigte von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Ziffer 6 gilt zugunsten von verbundenen Unternehmen, Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern, Lieferanten, Unterauftragnehmern sowie Personen, die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung erfüllen.

 

7. AUSSETZUNG UND KÜNDIGUNG

7.1         Aussetzung. AIT kann die Erfüllung ihrer Pflichten aus der Bestellung durch schriftliche Mitteilung an den Kunden aussetzen, wenn (i) der Kunde seit mehr als 30 Tagen mit der Zahlung in Verzug ist; (ii) der Kunde die verlangten Beistellungen nicht leistet oder wesentliche Pflichten nicht erfüllt oder (iii) der Kunde anderweitig eine wesentliche Vertragsverletzung begeht.  Nach der Aussetzung ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung für die Produkte, die vor Beginn der Aussetzung geliefert wurden, zuzüglich Reisekosten und Auslagen zu bezahlen. Wenn AIT die Erfüllung wieder aufnimmt, werden die Terminpläne entsprechend angepasst, um der Aussetzung Rechnung zu tragen. Mit Beginn der Aussetzung kann AIT eingesetztes Personal neu zuweisen.

7.2         Kündigung. Jede der Parteien kann eine Bestellung oder diesen Vertrag schriftlich aus wichtigem Grund kündigen, wenn (i) die andere Partei zahlungsunfähig wird oder ein Insolvenz- oder ähnliches Verfahren gegen die andere Partei eingeleitet wird oder (ii) die andere Partei eine wesentliche Pflichtverletzung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Mahnung heilt. Ein wichtiger Grund liegt darüber vor, wenn der Kunde eine Schlussrechnung nicht innerhalb von 60 Tagen bezahlt. AIT kann die Bestellung oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde ein Wettbewerber oder ein verbundenes Unternehmen eines Wettbewerbers von AIT wird.

7.3         Rechtsfolgen der Kündigung. Im Falle der Kündigung zahlt der Kunde die Vergütung einschließlich Reisekosten und Auslagen für die Produkte, die vor dem Wirksamwerden der Aussetzung oder Kündigung bereits geliefert wurden. Das Recht auf Rücktritt von einer Bestellung und/oder vom Vertrag ist ausgeschlossen. Kündigt AIT wegen einer wesentlichen Vertragsverletzung des Kunden zahlt der Kunde die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Darüber hinaus erstattet der Kunde alle Kosten, die AIT durch die Kündigung entstehen. Ziffern 4, 6 und 8–10 bleiben über die Kündigung des Vertrages hinaus in Kraft.

 

8. EINHALTUNG VON EXPORTVORSCHRIFTEN

Überträgt der Kunde Produkte an einen Dritten, hat der Kunde alle anwendbaren Vorschriften für die (Wieder-)Ausfuhr zu einzuhalten, einschließlich der Bestimmungen der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Kunde stellt AIT auf Verlangen umgehend Informationen zum Endbenutzer, Bestimmungsort und Verwendungszweck der Produkte. Der Kunde stellt AIT frei von allen Ansprüchen, Strafen und Schadensersatzforderungen, die aus seiner Nichteinhaltung der Exportkontrollbestimmungen entstehen. Eine Umkehr der gesetzlichen Beweislast ist hiermit nicht verbunden. AIT ist zur Erfüllung einer Bestellung nicht verpflichtet, wenn Handels- oder Zollbestimmungen, Embargos oder andere Sanktionen dem entgegenstehen.

 

9. GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ

9.1         Vertrauliche Informationen. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Dokumente, Know-how, Daten und andere Informationen, die von einer Partei oder ihren verbundenen Unternehmen im Rahmen dieser Vereinbarung gegenüber der anderen Partei oder ihren verbundenen Unternehmen offengelegt werden und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter offensichtlich ist. Die empfangende Partei (i) gibt vertrauliche Informationen nicht an Dritte weiter, ausgenommen sind ihre Mitarbeiter, verbundenen Unternehmen, Berater, Auftragnehmer und Finanz-, Steuer- und Rechtsberater nach dem Grundsatz ‚Kenntnis nur wenn nötig‘ und verwendet die vertraulichen Informationen nur soweit, wie es zur Ausübung der Rechte oder Erfüllung der Verpflichtungen aus der betreffenden Bestellung unbedingt erforderlich ist, (ii) schützt vertrauliche Informationen vor unbefugter Nutzung oder Offenlegung und (iii) kopiert die vertraulichen Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei. Die empfangende Partei stellt sicher, dass alle Empfänger von vertraulichen Informationen an Geheimhaltungspflichten gebunden sind, die zumindest so restriktiv sind wie die Verpflichtungen dieser Klausel. Keine der Parteien legt die Bedingungen dieser Vereinbarung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei offen, die nicht ohne triftigen Grund verweigert wird. AIT und deren verbundene Unternehmen können den Kunden in einer allgemeinen Kundenliste auf Websites und anderen Marketingmaterialien benennen. Auf Verlangen der offenlegenden Partei gibt die empfangende Partei alle vertraulichen Informationen zurück oder vernichtet sie, mit Ausnahme von Kopien, die zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen erforderlich sind oder die als routinemäßiger Backup erstellt wurden, solange sie gemäß diesen Bedingungen vertraulich bleiben. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Ablauf oder Beendigung der jeweiligen Bestellung für einen Zeitraum von fünf Jahren.

9.2         Ausnahmen.  Die vorstehenden Geheimhaltungsverpflichtungen gelten nicht für vertrauliche Informationen, die (i) der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder werden, es sei denn, sie wurden von der empfangenden Partei unter Verletzung dieser Vereinbarung offengelegt; (ii) der empfangenden Partei aus einer anderen Quelle als der offenlegenden Partei zugänglich werden, vorausgesetzt, die empfangende Partei hat keinen Grund zu der Annahme, dass diese Quelle selbst durch eine gesetzliche, vertragliche oder treuhänderische Verpflichtung zur Geheimhaltung gebunden ist; (iii) sich vor dem Erhalt von der offenlegenden Partei ohne Geheimhaltungspflicht im Besitz der empfangenden Partei befanden; (iv) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden oder auf sie Bezug zu nehmen; oder (v) die aufgrund behördlicher Vorgaben oder gesetzlicher Vorschriften offengelegt werden müssen, solange die empfangende Partei die offenlegende Partei unverzüglich schriftlich von der Offenlegungspflicht benachrichtigt, soweit eine solche Benachrichtigung gesetzlich zulässig ist, und mit der offenlegenden Partei zusammenarbeitet, um den Umfang der Offenlegung einzuschränken.

9.3         Datenschutz. AIT und der Kunde halten die geltenden Gesetze zum Schutz personenbezogener Daten ein.

 

10. SONSTIGE BEDINGUNGEN UND BESTIMMUNGEN

Keine der Parteien darf ihre Rechte oder Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten.  AIT ist berechtigt, ihre Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung im Rahmen der Veräußerung des gesamten oder im Wesentlichen gesamte Geschäft, zu dem diese Vereinbarung gehört, an ein verbundenes Unternehmen oder einen Erwerber zu übertragen. Diese Vereinbarung begründet kein Arbeitsverhältnis zwischen AIT und dem Kunden oder einem seiner Mitarbeiter. Sollte eine der Parteien ihre Rechte nach dieser Vereinbarung nicht durchsetzen, gilt dies nicht als Verzicht auf diese Rechte. Sollte irgendeine Bestimmung dieser Vereinbarung für ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, bleiben die restlichen Bestimmungen davon unberührt, und diese Bestimmung wird so ausgelegt, dass sie die ursprünglichen Absichten der Parteien in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht widerspiegelt. Mitteilungen in Verbindung mit diesem Vertrag bedürfen der Schriftform und sind an die in der jeweiligen Bestellung angegebene Anschrift zu senden. Jede Partei kann ihre Anschrift unter schriftlicher Mitteilung an die andere Partei ändern. Die Parteien benennen ein Mitglied ihres Managements, um etwaige Streitigkeiten in Verbindung mit diesem Vertrag möglichst gütlich beizulegen. Diese Vereinbarung unterliegt dem materiellen Recht von Deutschland, unter Ausschluss der Rechtswahlregeln. Alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte in Stuttgart. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet auf diesen Vertrag keine Anwendung. Dieser Vertrag beinhaltet die Gesamtheit aller von den Parteien über den Vertragsgegenstand getroffenen Abreden und ersetzt alle früheren oder gegenwärtigen Vereinbarungen; Änderungen bedürfen der Schriftform mit Unterschrift beider Parteien. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses. Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen, den Ergänzungsbedingungen und einer Bestellung, hat die Bestellung Vorrang in Bezug auf die darin bestellten Produkte, und die Ergänzungsbedingungen haben Vorrang vor den Bedingungen.

 

 

 

ERGÄNZUNGSBEDINGUNGEN FÜR SERVICES

Diese Ergänzungsbedingungen für Services („Service-Bedingungen“) ergänzen die Common Core Geschäftsbedingungen („Bedingungen“) zwischen „AIT und dem Kunden, der die Bestellung angenommen hat und gelten ausschließlich für Dienstleistungs-Produkte („Services“). Die hier verwendeten Begriffe haben die ihnen in den Bedingungen zugewiesene Bedeutung.

1. SERVICES

1.1         Pflichten von AIT.

AIT erbringt die Services wie in der Bestellung beschrieben. Die Services können verschiedene Leistungen beinhalten, die dem Kunden im Rahmen der Durchführung der Services bereitgestellt werden („Arbeitsergebnisse“). AIT ist für alle durch ihre verbundenen Unternehmen und Unterauftragnehmer erbrachten Services verantwortlich. AIT entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einteilung von Mitarbeitern für die Leistungserbringung und ist für alle Arbeitgeberpflichten von AIT verantwortlich. AIT haftet nicht für Leistungen des Personals des Kunden oder Dritter, die nicht Unterauftragnehmer von AIT sind. Die Services werden während der üblichen Arbeitszeiten vor Ort (Montag bis Freitag 8 bis 17 Uhr, außer an Feiertagen) an einem Standort nach Wahl von AIT oder per Fernzugang erbracht, soweit nicht die Leistung an einem bestimmten Ort erbracht werden muss. AIT kann die Services anders als in der Bestellung angegeben erbringen, soweit dies technisch gleichwertig ist und  sofern die vereinbarten Vorgaben durch etwaige Änderungen nicht zum Nachteil des Kunden wesentlich verändert werden. AIT ist nicht für die Terminplanung, Planung, das Projektmanagement und etwaige Fristüberschreitungen oder Mehrkosten verantwortlich.

1.2         Pflichten des Kunden.  Der Kunde erfüllt seine in der Bestellung festgehaltenen Obliegenheiten und wirkt im zumutbaren und notwendigen Umfang an der Leistungserbringung durch AIT mit; insbesondere wird der Kunde:

 

(i) die Arbeitsumgebung bereithalten und die Voraussetzungen dafür schaffen, dass AIT die Arbeit pünktlich aufnehmen und ohne Unterbrechung und unter für die Tätigkeit vor Ort geeigneten Arbeitsschutzbedingungen durchführen kann;

(II) qualifizierte Mitarbeiter bereitstellen, die AIT bei der Erbringung der Leistungen unterstützen können;

(iii) sicherstellen, dass alle gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen in Bezug auf die Inbetriebnahme, Abnahme und Verwendung der Arbeitsergebnisse erfüllt sind;

(iv) rechtzeitig die Abnahme vornehmen sowie Informationen und Feedback bereitstellen;

(v) die Zusammenarbeit mit von ihm beauftragten Dritten sicherstellen;

(vi) die Sicherheit der vom Kunden betriebenen Systeme und Daten sicherstellen und

(vii) sicherstellen, dass der Betrieb des Kunden nebst IT-Infrastruktur alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften erfüllt und so ausgestaltet ist, wie dies für die Leistungserbringung erforderlich ist.

 

1.3         Beistellungen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass AIT sowie deren verbundene Unternehmen und Unterauftragnehmer berechtigt und befähigt sind, die für die Durchführung der Services benötigten Beistellungen zu verwenden. Der Kunde ist für die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität der Beistellungen verantwortlich und holt auf seine Kosten alle notwendigen Zustimmungen und Erlaubnisse ein. Der Kunde wird AIT sowie deren verbundene Unternehmen und Unterauftragnehmer von allen Ansprüchen, Schadensersatzforderungen und Kosten freistellen, die in Verbindung mit der Verwendung der Beistellungen entstehen. AIT teilt dem Kunden schriftlich derartige Ansprüche mit, unterstützt den Kunden in angemessenem Umfang und erteilt dem Kunden die Befugnis zur Abwehr und Beilegung derartiger Ansprüche. Diese Verpflichtungen bleiben über die Beendigung des Vertrages hinaus in Kraft und unterliegen nicht den in den Bedingungen genannten Haftungsbeschränkungen.

 

2. ÄNDERUNGSVERFAHREN

Leistungsänderungen unterliegen einem förmlichen Änderungsverfahren. Nach Vorlage einer Änderungsanforderung legt AIT dem Kunden eine Kostenschätzung, eine Aufstellung der Auswirkungen auf den Zeitplan sowie andere Vertragsänderungen zur schriftlichen Annahme vor. Nimmt der Kunde das Änderungsangebot von AIT nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Einreichung an, tritt die Änderungsanforderung nicht in Kraft, und AIT setzt die Durchführung der Services gemäß der Bestellung fort.

 

3. ABNAHME

Soweit in einer Bestellung nichts anderes vereinbart, ist die Abnahme der Services nicht erforderlich. Wenn die Bestellung eine Abnahme vorsieht, erteilt AIT eine Fertigstellungsanzeige, und der Kunde wird die Arbeitsergebnisse innerhalb von zehn Arbeitstagen ab der Anzeige abnehmen oder ablehnen. Sofern die Services von den Angaben in der schriftlichen Bestellung nicht wesentlich abweichen, erfolgt die Abnahme durch den Kunden. Die Services oder die einzelnen Arbeitsergebnisse gelten zehn Arbeitstage nach der Fertigstellungsanzeige oder mit produktiver Nutzung durch den Kunden als abgenommen, je nachdem was zuerst eintritt. Der Kunde trägt alle eigenen Kosten in Verbindung mit dem Abnahmeverfahren, einschließlich Inspektionen und Prüfungen. Wenn der Kunde Services ganz oder in Teilen zurückweist, beschreibt er die Mängel in einer schriftlichen Ablehnungsandrohung. AIT behebt die Mängel innerhalb einer angemessenen oder zwischen den Parteien vereinbarten Frist und legt die Leistung erneut zur Abnahme vor. Nach der Lieferung trägt der Kunde die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Services, der Arbeitsergebnisse und der gewarteten Gegenstände; die Lieferung aller Waren und Materialien erfolgt ab Werk (EXW gemäß Incoterms 2010).

 

4. IP-RECHTE

4.1         Eigens für den Kunden entwickelte IP-Rechte. Nach vollständiger Zahlung wird der Kunde Inhaber aller IP-Rechte, die speziell und ausschließlich für den Kunden entwickelt wurden und die in einem Arbeitsergebnis enthalten sind. Wenn verbleibende IP-Rechte von AIT in einem Produkt oder Arbeitsergebnis enthalten ist, gewährt AIT dem Kunden das nicht ausschließliche, weltweite, unbefristete und nicht übertragbare Recht, diese verbleibenden IP-Rechte von AIT in unveränderter Form als Teil des Arbeitsergebnisses zu nutzen.

4.2          Lizenzierte IP-Rechte. AIT kann bestimmte IP-Rechte in einer Bestellung als „lizenzierte IP-Rechte“ bezeichnen. AIT gewährt dem Kunden das nicht-ausschließliche, weltweite, unbefristete und nicht übertragbare Recht, lizenzierte IP-Rechte in unveränderter Form für interne Zwecke des Kunden oder der verbundenen Unternehmen des Kunden als Teil des Arbeitsergebnisses zu nutzen. Weitere Nutzungsregelungen und Einschränkungen können in der jeweiligen Bestellung aufgeführt sein.

4.3         Kein Auftragswerk.  Die Services einschließlich aller Arbeitsergebnisse stellen kein „Auftragswerk“ dar. Zusätzlich zu den in den Bedingungen aufgeführten Rechten und Lizenzen behält AIT das Eigentum an unfertigen Leistungen.

 

 

5. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNGSAUSSCHLUSS.

5.1         Gewährleistung. Die Services werden fachgerecht und mit dem Maß an Sorgfalt ausgeführt, das unter ähnlichen Umständen billigerweise zu erwarten ist. AIT garantiert oder schuldet dem Kunden kein bestimmtes Ergebnis.

5.2         Mängelansprüche. Der Kunde teilt AIT innerhalb von 90 (neunzig) Tagen ab Beendigung der Services („Garantiezeit“) schriftlich Gewährleistungsfälle mit. AIT kann nach eigenem Ermessen (i) die Services innerhalb einer angemessenen Frist auf eigene Kosten nacherfüllen oder (ii) den für die mangelhaften Services gezahlten Teil des Entgelts zurückerstatten und die betreffende Bestellung in Bezug auf den mangelhaften Teil der Services kündigen. Wenn AIT die Services nach drei Versuchen nicht vertragsgemäß erbracht hat, kann der Kunde die Bestellung gemäß den Bedingungen kündigen. Die Gewährleistung für nacherfüllte Services ist auf 30 Tage oder den Rest der ursprünglichen Garantiezeit beschränkt, je nachdem, was länger ist.

5.3         Ausnahmen. AIT übernimmt keine Gewähr für unwesentliche Mängel oder für Mängel, die auf Ursachen außerhalb der Sphäre von AIT zurückzuführen sind. AIT haftet nicht für die Nutzung oder Implementierung von Arbeitsergebnissen, Vorschlägen oder Empfehlungen sowie die daraus resultierenden Folgen.

5.4         Beschränkungen. DIESE ZIFFER 5 REGELT DIE GESAMTE HAFTUNG VON AIT FÜR GEWÄHRLEISTUNGSFÄLLE ABSCHLIESSEND. AIT ÜBERNIMMT KEINE WEITERGEHENDE HAFTUNG: DIESE KLAUSEL 5.4 GILT NICHT, INSOWEIT SIE NACH ZWINGENDEM RECHT UNZULÄSSIG IST.

 

6. ANWENDBARES RECHT

Ungeachtet der Bedingungen des Vertrages unterliegt die Erbringung der Services dem Recht des Landes, in dem das AIT Unternehmen, das die Bestellung ausgeführt hat, seinen Sitz hat.

 

7. ABWERBEVERBOT

Während der Leistungserbringung durch AIT und während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach der Beendigung der Leistungserbringung wird keine der Parteien Mitarbeiter der jeweils anderen Partei bzw. ihrer verbundenen Unternehmen oder Unterauftragnehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei unmittelbar oder mittelbar abwerben oder einstellen, sofern solche Mitarbeiter aktiv an den Services beteiligt waren. Dies gilt nicht für die Anwerbung oder Einstellung unter Einsatz (i) eines Executive-Search-Unternehmens oder eines ähnlichen Unternehmens, das im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und im Einklang mit der bisherigen Praxis eines solchen Unternehmens eingesetzt wird, oder (ii) von Anzeigen oder anderen allgemein verbreiteten Publikationen.

 

Stuttgart, den 02.03.2021

AIT GmbH & Co. KG – A Siemens Company